„Monte-Carlo-Vergleich“ bedarf bei Ausübung der Schriftform

Schließt ein Arbeitnehmer im Rahmen des Kündigungsrechtsstreits einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, dem gekündigten Arbeitnehmer aber das Recht zustehen soll, vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis durch schriftliche Anzeige mit einer Ankündigungsfrist auszuscheiden, reicht es nicht aus, das vorzeitige Ausscheiden per Fax, per E-Mail, per SMS oder per WhatsApp anzuzeigen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden gemäß § 623 BGB der Schriftform des § 126 BGB bedarf, weil diese Erklärung eine Kündigung darstellt. Dass durch den Vergleich geregelte Recht zum vorzeitigen Ausscheiden stellt ein mit § 12 des Kündigungsschutzgesetzes vergleichbares Sonderkündigungsrecht dar, welches ebenfalls dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB unterliege (BAG Urteil vom 17.12.2015 – 6 AZR 709/14).

Will der Arbeitnehmer von einem „Monte-Carlo-Vergleich“ Gebrauch machen, muss er sein Ausscheiden dem Arbeitgeber mittels eigenhändiger Namensunterschrift mitteilen. Jede andere Form ist unwirksam.

 

Ferdinand Wehage
Fachanwalt für Arbeitsrecht