Kündigung des Arbeitsverhältnisses – Was nun?
von Rechtsanwalt und Notar Andreas Wehage
Die wirtschaftlichen Aussichten sind in der Bundesrepublik derzeit eingetrübt und die Streichung von Stellen geht in der Wirtschaft um. Es wird Personal abgebaut.
Häufig wissen Arbeitnehmer nicht, dass der Arbeitgeber die Kündigung zu begründen hat, wenn es mehr als 10 Arbeitnehmer gem. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im Betrieb gibt. Die Kündigung wird oft einfach akzeptiert.
Eine Kündigung muss binnen drei Wochen nach Erhalt beim Gericht angegriffen werden, sonst ist sie wirksam und verbindlich.
Das böse Erwachen kommt dann, wenn man sich beim Arbeitsamt meldet und Arbeitslosengeld I beantragen möchte. Dort wird es dann mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit eine Sperre beim Arbeitslosengeld von bis zu drei Monaten geben.
„Eine Abfindung steht mir zu“, heißt es dann auch gerne einmal. Das ist leider auch ein weit verbreiteter Irrglaube. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer keine Abfindung bei der Beendigung zahlen. Durch geschickte Verhandlung lässt sich eine Abfindung aber dann in der Regel durchsetzen.
Lassen Sie sich von uns bei einer drohenden oder bereits erhaltenen Kündigung kompetent beraten.
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