Kündigung des Arbeitsverhältnisses – Was nun?

Kündigung des Arbeitsverhältnisses – Was nun?

von Rechtsanwalt und Notar Andreas Wehage

Die wirtschaftlichen Aussichten sind in der Bundesrepublik derzeit eingetrübt und die Streichung von Stellen geht in der Wirtschaft um. Es wird Personal abgebaut.

Häufig wissen Arbeitnehmer nicht, dass der Arbeitgeber die Kündigung zu begründen hat, wenn es mehr als 10 Arbeitnehmer gem. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im Betrieb gibt. Die Kündigung wird oft einfach akzeptiert.

Eine Kündigung muss binnen drei Wochen nach Erhalt beim Gericht angegriffen werden, sonst ist sie wirksam und verbindlich. 

Das böse Erwachen kommt dann, wenn man sich beim Arbeitsamt meldet und Arbeitslosengeld I beantragen möchte. Dort wird es dann mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit eine Sperre beim Arbeitslosengeld von bis zu drei Monaten geben. 

„Eine Abfindung steht mir zu“, heißt es dann auch gerne einmal. Das ist leider auch ein weit verbreiteter Irrglaube. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer keine Abfindung bei der Beendigung zahlen. Durch geschickte Verhandlung lässt sich eine Abfindung aber dann in der Regel durchsetzen.

Lassen Sie sich von uns bei einer drohenden oder bereits erhaltenen Kündigung kompetent beraten.

„Monte-Carlo-Vergleich“ bedarf bei Ausübung der Schriftform

Schließt ein Arbeitnehmer im Rahmen des Kündigungsrechtsstreits einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, dem gekündigten Arbeitnehmer aber das Recht zustehen soll, vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis durch schriftliche Anzeige mit einer Ankündigungsfrist auszuscheiden, reicht es nicht aus, das vorzeitige Ausscheiden per Fax, per E-Mail, per SMS oder per WhatsApp anzuzeigen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden gemäß § 623 BGB der Schriftform des § 126 BGB bedarf, weil diese Erklärung eine Kündigung darstellt. Dass durch den Vergleich geregelte Recht zum vorzeitigen Ausscheiden stellt ein mit § 12 des Kündigungsschutzgesetzes vergleichbares Sonderkündigungsrecht dar, welches ebenfalls dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB unterliege (BAG Urteil vom 17.12.2015 – 6 AZR 709/14).

Will der Arbeitnehmer von einem „Monte-Carlo-Vergleich“ Gebrauch machen, muss er sein Ausscheiden dem Arbeitgeber mittels eigenhändiger Namensunterschrift mitteilen. Jede andere Form ist unwirksam.

 

Ferdinand Wehage
Fachanwalt für Arbeitsrecht