Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass immer dann, wenn Sie nicht mehr in der Lage sein sollten, sich eigenverantwortlich um Ihre Dinge zu kümmern, also eine Betreuungsbedürftigkeit eintritt, durch das für Sie zuständige Amtsgericht eine Betreuung eingerichtet wird. Als Betreuer kommen Familienangehörige aber auch Berufsbetreuer in Betracht. Der Betreuer hat die wesentlichen Entscheidungen, die den Betreuten betreffen, mit dem Betreuungsgericht abzustimmen und sich genehmigen zu lassen sowie in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auch Rechenschaft abzulegen. Es müssen sämtliche Geldeingänge und Geldausgänge dargelegt und belegt werden.
Die Einrichtung einer solchen Betreuung scheidet nach den gesetzlichen Bestimmungen jedoch dann aus, wenn eine Person vorhanden ist, welche die Dinge für den Betreuten genau so gut regeln kann wie ein Betreuer. Dies ist ein Generalbevollmächtigter.
I. Generalvollmacht
Mit der Generalvollmacht wird der Bevollmächtigte in die Lage versetzt, sämtliche Handlungen für den Vollmachtgeber vorzunehmen, bei denen nach dem Gesetz eine Vertretung überhaupt zulässig ist. Unzulässig ist eine Vertretung nur bei den sogenannten höchstpersönlichen Rechtsgeschäften, also bei den Rechtsgeschäften, die nur von jedem persönlich vorgenommen werden können. Typische Fälle hierfür sind die Eheschließung, die Errichtung eines Testamentes oder die Ausübung des Wahlrechtes. Hier kann ein Bevollmächtigter für den Vollmachtgeber nicht tätig werden.
In der Vollmacht sollte klarstellend festgehalten werden, ob der Bevollmächtigte auch berechtigt ist, für den Vollmachtgeber Schenkungen vorzunehmen. Sollten dies nicht gewünscht sein, kann aufgenommen werden, dass der Bevollmächtigte keine Schenkungen für den Vollmachtgeber vornehmen darf, die über solche Schenkungen hinausgehen, die mit Rücksicht auf eine sittliche Pflicht oder aber mit Rücksicht auf den Anstand vorgenommen werden (typischerweise Geburtstagsgeschenke, Weihnachtsgeschenke und Ähnliches).
Die Vollmacht sollte sich auch auf persönliche Dinge wie
• Gesundheitsfürsorge, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, auch dann, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 I BGB). Der Bevollmächtigte sollte weiter über den Einsatz neuer, noch nicht zugelassener Medikamente und Behandlungsmethoden entscheiden können. Der Bevollmächtigte sollte auch befugt sein, Krankenunterlagen einzusehen und alle Informationen von den behandelnden Ärzten einzuholen. Die Ärzte müssen dann auch gegenüber dem Bevollmächtigten von der Schweigepflicht entbunden werden; gleichgestellt sein muss die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung hinsichtlich einer der vorgenannten Maßnahmen (§ 1904 II BGB);
• Aufenthaltsbestimmung, z.B. vorübergehende oder dauernde Unterbringung in einem Pflegeheim, in einer geschlossenen Anstalt oder die Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer Reha-Klinik); die Vollmacht umfasst dabei auch die Befugnis zu einer Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§ 1906 I BGB);
• freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise, wie beispielsweise für das Anbringen von Bettgittern oder Gurten sowie den Einsatz von betäubenden Medikamenten (§ 1906 IV BGB).
beziehen.
Die Vollmacht könnte unter die Bedingung gestellt werden, dass diese erst dann wirksam werden soll, wenn beim Vollmachtgeber eine Betreuungsbedürftigkeit eingetreten ist. In diesem Fall muss aber nach der Rechtsprechung der Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden. Dies ist, worauf viele Urteile von Oberlandesgerichten ausdrücklich hinweisen, aber nicht möglich. Die Folge davon ist, dass in solchen Fällen eine Betreuung eingerichtet werden müsste.
Aus diesem Grunde sollte die Vollmacht sofort wirksam sein. Eine Betreuungsbedürftigkeit muss also nicht eingetreten sein. Vorsorgend kann aber in einer notariell beurkundeten Vollmacht der Notar angewiesen werden, dem Bevollmächtigten eine Ausfertigung der Vollmacht – diese wird benötigt, falls der Bevollmächtigte mit Hilfe
der Vollmacht handeln soll – erst dann zu erteilen, wenn dem Notar durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen wird, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig ist. Der Notar kann aber die Richtigkeit des Inhalts eines solchen Attestes nicht prüfen. Er kann auch nicht prüfen, ob ein Arzt das Attest unterschrieben hat oder aber ob das Attest als solches überhaupt von einem Arzt stammt.
In einer notariell beurkundeten Vollmacht wird zwar vorgesehen, dass Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften der Vollmacht den Bevollmächtigen sofort erteilen werden dürfen, jedoch ausschließlich zu Händen des Vollmachtgebers. Dies führt dazu, dass die Bevollmächtigen keine Ausfertigung und auch keine beglaubigte Abschrift einer Urkunde erhalten. Vielmehr bekommt der Vollmachtgeber alle Exemplare der Urkunde zugeschickt. Er hat es in der Hand, den Bevollmächtigen entweder die entsprechenden Urkundsexemplare auszuhändigen oder aber zu sagen, wo die Urkunden liegen, damit, sollte eine Betreuungsbedürftigkeit eintreten, die Bevollmächtigen die Vollmacht an sich nehmen und mit deren Hilfe für den Vollmachtgeber tätig werden können.
Es kann auch mehreren Personen Vollmacht erteilt werden. dann allerdings sollte auch eine Reihenfolge festgehalten, nach der von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf. Wäre eine solche Regelung in der Vollmacht nicht enthalten, bestünde die Gefahr, dass zu ein und derselben Angelegenheit die Bevollmächtigten widersprüchliche Entscheidungen treffen könnten. Es wäre dann wieder die Einrichtung einer Betreuung erforderlich.
Bei notariell beurkundeten Vollmachten wird üblicherweise eine einfache Abschrift der Vollmacht bei dem für den Vollmachtgeber zuständigen Amtsgericht hinterlegt, so dass dort immer dann, sollte ein Antrag auf Einrichtung einer Betreuung eingehen, der Antrag abgelehnt werden würde, weil auf die aktenkundige Vollmacht verwiesen wird.
Für den Fall, dass ein Antrag auf Einrichtung einer Betreuung gestellt werden würde an einem Ort, der nicht in dem Bezirk des für den Vollmachtgeber zuständigen Amtsgerichts liegt, wird das angerufene Gericht zunächst beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer für Vorsorgeurkunden in Berlin anfragen, ob eine Vollmacht errichtet wurde. Das Vorsorgeregister kann dann dem anfragenden Gericht sofort mitteilen, dass eine Vollmacht vorliegt, so dass dann auch der Antrag auf Einrichtung einer Betreuung abgelehnt werden würde. Aus diesem Grunde werden nach meiner Kenntnis sämtliche beurkundeten Vollmachten beim Vorsorgeregister angemeldet. Für die Eintragung im Vorsorgeregister fallen einmalige Gebühren in der Größenordnung von rund 12,00 € pro Bevollmächtigten an.
II. Betreuungsverfügung
Für den Fall, dass eine Generalvollmacht nicht erteilt werden soll, kann mit Hilfe einer Betreuungsverfügung Einfluss darauf genommen werden, wer vom Gericht zum Betreuer bestellt wird.
Dies gilt für die Auswahl des Betreuers. Ein konkreter Vorschlag des Betroffenen ist grundsätzlich für das Gericht bindend. Auch ein negativer Vorschlag, also der Wunsch, eine bestimmte Person nicht zum Betreuer zu bestellen, soll vom Gericht berücksichtigt werden.
Auch bezüglich der Durchführung der Betreuung kann der Betroffene Wünsche äußern, welche der Betreuer grundsätzlich zu beachten hat.
III. Patientenverfügung
Im Rahmen der Patientenverfügung kann von jedem Einzelnen festgelegt werden, ob und in welchem Umfang er eine medizinische Behandlung oder deren Fortsetzung wünscht.
Keinen Einfluss hat der Patient auf seine Basisversorgung (z. B. Körperpflege, menschenwürdige Unterbringung). Diese kann nicht verboten werden. Die viel diskutierte Frage der Ernährung über eine Magensonde gehört nicht zur Basisversorgung.
Es muss bei einer Patientenverfügung auch ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen der Errichtung der Verfügung und der Umsetzung der darin getroffenen Regelungen liegen. Kann der Arzt die unmittelbar bevorstehende Behandlungsmöglichkeit noch mit dem ansprechbaren Patienten erörtern, liegt keine Patientenverfügung vor. Diese ist dann auch nicht erforderlich.
Die Patientenverfügung ist bedeutungslos, soweit der Arzt kein Behandlungsangebot mehr macht, er also eine Maßnahme nicht mehr für erforderlich hält. Es handelt sich insoweit um eine medizinische „Vorfrage“, welche den Ärzten großen Entscheidungsspielraum gibt. Konkret heißt dies, dass bei einer Behandlung, die medizinisch nicht geboten ist, auch nicht entschieden werden muss, ob der Patient mit dem Unterlassen einer solchen Behandlung einverstanden ist.
Eine Patientenverfügung enthält auch keine Beschränkung hinsichtlich der Reichweite der vom Patienten erstellten Vorgaben. Aus dem Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen folgt, dass Patientenverfügungen für jede Phase einer Erkrankung verbindlich sind. Das Grundleiden muss weder Unumkehrbar sein, noch muss es einen „tödlichen Verlauf“ genommen haben. Letzteres, also der beginnende Sterbeprozess, ist jedoch in der Regel dasjenige, was in der Patientenverfügung geregelt wird. Derjenige, der, sobald der Patient selbst nicht mehr entscheiden kann, die in der Patientenverfügung getroffenen Regelungen umsetzen soll (entweder ein Betreuer oder ein Bevollmächtigter), muss prüfen, ob die Wünsche der Patientenverfügung auf die aktuelle Behandlungssituation zutreffen und auch, ob sie nicht widerrufen wurden. Der Betreuer oder der Bevollmächtigte muss also den Willen des Patienten Ausdruck und Geltung verschaffen.
Üblicherweise wird in der Patientenverfügung festgehalten, dass lebensverlängernde Maßnahmen, gleich welcher Art (Anschluss an „Maschinen“, Sonden jeglicher Art usw.) nicht gewünscht sind. Der Betreuer oder der Bevollmächtigte ist dann berechtigt, entsprechend dem Wunsch des Patienten derartige Behandlungen zu unterbinden oder aber abbrechen zu lassen.
Im Rahmen der Patientenverfügung kann auch erklärt werden, ob man mit der Entnahme von Organen und einer Obduktion zur Befundklärung einverstanden ist.
IV. Totensorge
Es kann auch geregelt werden, welcher Person die Totensorge zusteht. Diese Person ist dann berechtigt, die Beerdigung und Gestaltung des Grabes zu regeln. Es können konkrete Wünsche geäußert werden, wie Erdbestattung, Seebestattung, Feuerbestattung, Urnenbeisetzung im Friedwald und Ähnliches.
V. Formvorschriften
Vollmacht, Betreuungsverfügung und auch Patientenverfügung sind schriftlich möglich und zulässig. Die notarielle Form ist nicht unbedingt erforderlich. Die entsprechenden Vollmachten und Verfügungen können jeweils isoliert errichtet und erteilt werden, oder aber in einer einzigen Urkunde zusammengefasst werden.
Eine notarielle Beurkundung ist dringend zu empfehlen. Das notarielle Beurkundungsverfahren sichert in optimaler Weise, dass das vom Vollmachtgeber Gewollte mit dem im Text enthaltenen übereinstimmt und richtig zum Ausdruck kommt. Im Regelfall findet ein Vorgespräch mit dem Notar statt. Auf dessen Grundlage wird der Entwurf der Urkunde ausgearbeitet und übersandt. Bei der Beurkundung wird der Text dann vollständig vorgelesen, erklärt, genehmigt und unterschrieben.
Eine privatschriftliche Vollmacht oder aber eine solche, bei der durch den Notar nur die Unterschrift beglaubigt wurde, gibt es nur ein einziges Mal im Original. Das Original muss aber, wenn mit der Vollmacht gearbeitet wird, vorgelegt werden. Ist das Original verloren gegangen oder aber wird anderweitig benötigt, ist ein Vollmachtsnachweis nicht mehr möglich.
Bei einer beurkundeten Vollmacht können beliebig viele Ausfertigungen erteilt werden. Bei der beurkundeten Vollmacht ersetzt die Ausfertigung das Original im Rechtsverkehr.
Zweifel an der Echtheit der Unterschrift oder aber an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, auf welche sich Außenstehende bei einer privatschriftlichen Vollmacht durchaus berufen, können bei einer notariell beurkundeten Vollmacht nicht bestehen.
Es gibt auch eine Reihe von Formvorschriften, welche verlangen, dass ein Bevollmächtigter sich mit einer öffentlichen Urkunde ausweist, also mit einer entweder im Original vorgelegten Vollmacht, bei welcher die Unterschrift des Vollmachtgebers durch den Notar beglaubigt worden ist oder aber mit einer Ausfertigung einer notariell beurkundeten Vollmacht.
Zu privatschriftlichen Vollmachten ist darauf hinzuweisen, dass die Betreuungsbehörden seit einigen Jahren die Befugnis haben, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu beglaubigen. Bei diesen Urkunden handelt es sich um öffentliche Urkunden.
Es ist ohne weiteres möglich, dass z. B. Eheleute in einer einzigen Urkunde sich entweder gegenseitig Vollmacht erteilen und / oder ihren Kindern oder sonstigen dritten Personen.
Die Kosten einer notariell beurkundeten Vollmacht richten sich nach dem Wert des Vermögens des oder der Vollmachtgeber. Dabei ist unter Vermögen das Bruttovermögen zu verstehen, also das Vermögen ohne Schuldenabzug. Zum Vermögen gehören Immobilien, Bankkonten, Sparkonten, Wertpapierdepots, Lebensversicherungen, Kraftfahrzeuge, Kunstgegenstände, Gesellschaftsbeteiligungen usw.. Gebührenrechtlich ist es dabei ein Unterschied, ob ein oder zwei Vollmachtgeber in der Urkunde erscheinen. Bei zwei Vollmachtgebern wird der Wert des gesamten Vermögens zusammengezogen.
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