Verjährung von Vollstreckungstiteln

Kann aus einem Titel wirklich nur 30 Jahre lang vollstreckt werden?

Immer wieder liest man, dass aus einem Vollstreckungstitel nur 30 Jahre lang vollstreckt werden kann. Dies ist jedoch nicht ganz richtig. Gemäß § 197 BGB verjähren Vollstreckungstitel nach 30 Jahren. Nun beginnt die Verjährung jedoch neu, wenn der Schuldner eine Teilzahlung leistet oder aber eine gerichtliche Vollstreckungshandlung (Vollstreckungsauftrag, Kontopfändung, etc.) beantragt (§ 212 BGB). So kann der titulierte Anspruch auch nach über 30 Jahren noch geltend gemacht werden.
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Beispiel: Eine nach 10 Jahren ausgebrachte Vollstreckung lässt die Verjährung neu beginnen. Die Verjährung tritt in diesem Fall erst nach insgesamt 40 Jahren ein.
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Da der titulierte Zinsanspruch der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt, müsste, um den gesamten Anspruch aufrecht zu erhalten, aller 3 Jahre eine Vollstreckungshandlung oder aber eine Teilzahlung durch den Schuldner erfolgen.

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