„Notar“ und nicht „Notariat“
„Ein Notar ist nicht berechtigt, anstatt der gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung („Notar“) eine andere Bezeichnung („Notariat“) zu verwenden.“
So der BGH in seinem Beschluss vom 23. April 2018 (BGH, Beschluss vom 23. April 2018 – NotZ(Brfg) 6/17 – OLG Celle).
So ist ein Notar nicht befugt, sein Amt oder seinen Amtssitz nach außen hin auf seinem Praxisschild, dem Briefbogen oder in seiner Internetadresse bzw. seinem Internetauftritt als Notariat zu bezeichnen.
„Maßgeblich sei vielmehr, dass durch den Begriff Notariat eine Institutionalisierung zum Ausdruck gebracht werde, die dem personengebundenen Amt des Notars nicht zukomme und daher zu Fehlvorstellungen beim rechtsuchenden Publikum führe.“
Ein Notar hat zudem alles zu unterlassen, was Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars erwecken könnte.
Die Entscheidung zum Nachlesen finden Sie unter folgendem Link:
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