Rechnung, Mahnung, Verzug und was Sie sonst noch wissen müssen…

Rechnungen, Auftragsbestätigungen und Mahnungen – Was Gewerbetreibende beachten müssen

Als Gewerbetreibender ist es essenziell, die rechtlichen und organisatorischen Anforderungen rund um Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Mahnungen und deren Zugang zu kennen. Fehler in diesen Bereichen können nicht nur rechtliche Konsequenzen haben, sondern auch den Cashflow und die Kundenbeziehungen beeinträchtigen. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Aspekte, die Sie beachten sollten.


1. Rechnungen: Anforderungen und Formalitäten

Rechnungen sind ein zentraler Bestandteil des Geschäftsalltags. Sie dienen nicht nur als Zahlungsaufforderung, sondern auch als steuerrechtlich relevantes Dokument. Daher müssen sie bestimmten gesetzlichen Anforderungen genügen.

Gesetzliche Pflichtangaben nach § 14 UStG

Jede Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers,
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Ausstellungsdatum der Rechnung,
  • Fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Menge und Art der gelieferten Waren oder Dienstleistungen,
  • Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung,
  • Netto-Betrag, Umsatzsteuersatz und Steuerbetrag,
  • Hinweis auf Steuerbefreiung (falls zutreffend).

Tipp: Überprüfen Sie Ihre Rechnungen regelmäßig auf Vollständigkeit, da fehlerhafte Rechnungen den Vorsteuerabzug gefährden können.

Kleinbetragsrechnungen

Bei Beträgen bis zu 250 Euro (inkl. Umsatzsteuer) gelten vereinfachte Anforderungen. Hier genügen Angaben wie Name und Anschrift des Unternehmens, das Ausstellungsdatum, die Menge und Art der Leistung sowie der Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer.

Elektronische Rechnungen

Elektronische Rechnungen sind zulässig, sofern der Empfänger zustimmt. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit gewährleistet sind (z. B. durch qualifizierte elektronische Signaturen oder den Versand als PDF).


2. Auftragsbestätigung: Wann ist sie notwendig?

Die Auftragsbestätigung ist ein wichtiges Instrument zur Absicherung von Geschäftsbeziehungen. Sie dient dazu, die Details eines Auftrags schriftlich zu fixieren und Missverständnisse zu vermeiden.

Rechtliche Bedeutung

Eine Auftragsbestätigung ist insbesondere dann notwendig, wenn:

  • ein mündlicher Vertrag geschlossen wurde,
  • das Angebot modifiziert wurde,
  • keine eindeutige Einigung über die Vertragsbedingungen vorliegt.

Mit der Auftragsbestätigung wird der Vertrag verbindlich.

Inhalte einer Auftragsbestätigung

Eine rechtssichere Auftragsbestätigung sollte folgende Angaben enthalten:

  • Bezugnahme auf das Angebot oder den Auftrag,
  • Beschreibung der vereinbarten Leistungen,
  • Liefertermin oder Leistungszeitraum,
  • Zahlungsbedingungen,
  • ggf. Hinweise auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Tipp: Versenden Sie Auftragsbestätigungen zeitnah nach Vertragsabschluss, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.


3. Bezug von Waren oder Dienstleistungen: Nachweise und Dokumentation

Der Bezug von Waren oder Dienstleistungen sollte immer gut dokumentiert werden – sowohl für interne Zwecke als auch für steuerliche Nachweise.

Wichtige Dokumente

Zu den wichtigsten Belegen gehören:

  • Lieferscheine: Diese dienen als Nachweis für den Erhalt von Waren.
  • Eingangsrechnungen: Prüfen Sie diese sorgfältig auf Richtigkeit.
  • Abnahmeprotokolle: Bei Dienstleistungen kann ein Abnahmeprotokoll sinnvoll sein.

Tipp: Bewahren Sie alle Dokumente mindestens zehn Jahre auf, um steuerlichen Anforderungen gerecht zu werden.


4. Mahnwesen: Fristen, Inhalte und rechtliche Vorgaben

Ein professionelles Mahnwesen ist entscheidend für einen gesunden Cashflow. Es hilft Ihnen, ausstehende Zahlungen einzufordern und Zahlungsausfälle zu minimieren.

Wann ist eine Mahnung erforderlich?

Grundsätzlich gerät ein Schuldner erst durch eine Mahnung in Verzug (§ 286 BGB). Eine Mahnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn:

  • ein konkretes Zahlungsdatum vereinbart wurde,
  • der Schuldner bereits im Zahlungsverzug ist (z. B. bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit).

Inhalte einer rechtssicheren Mahnung

Eine Mahnung sollte klar formuliert sein und folgende Punkte enthalten:

  1. Zahlungsaufforderung: Nennen Sie den offenen Betrag sowie die zugehörige Rechnungsnummer.
  2. Fristsetzung: Geben Sie eine klare Zahlungsfrist an (z. B. „Bitte begleichen Sie den Betrag bis zum [Datum]“).
  3. Hinweis auf Verzugsfolgen: Weisen Sie darauf hin, dass Verzugszinsen gemäß § 288 BGB anfallen können.
  4. Freundlicher Ton: Bleiben Sie höflich – dies erhöht die Wahrscheinlichkeit einer schnellen Zahlung.

Eskalationsstufen im Mahnprozess

Der Mahnprozess kann in mehreren Stufen erfolgen:

  1. Freundliche Zahlungserinnerung (ohne Verzugsandrohung),
  2. Erste Mahnung mit Fristsetzung,
  3. Zweite Mahnung mit Hinweis auf Verzugszinsen,
  4. Letzte Mahnung mit Androhung rechtlicher Schritte.

Tipp: Automatisieren Sie Ihren Mahnprozess mithilfe von Buchhaltungssoftware, um Zeit zu sparen.


5. Zugang von Rechnungen und Mahnungen

Der Zugang von Rechnungen und Mahnungen spielt eine wichtige Rolle im Geschäftsverkehr – insbesondere bei Streitigkeiten über Zahlungsverzug.

Zustellungswege

Rechnungen und Mahnungen können per Post, E-Mail oder Fax zugestellt werden. Elektronische Zustellungen sind zulässig, sofern der Empfänger zugestimmt hat.

Nachweis des Zugangs

Im Streitfall muss der Absender nachweisen können, dass das Dokument dem Empfänger zugegangen ist:

  • Bei Postsendungen empfiehlt sich ein Einschreiben.
  • Bei E-Mails kann eine Lesebestätigung hilfreich sein.

Tipp: Nutzen Sie digitale Tools wie Buchhaltungssoftware mit integrierter Versandfunktion, um den Zugang automatisch zu dokumentieren.


6. Praktische Tipps für Gewerbetreibende

Um Ihre Prozesse rund um Rechnungen und Mahnungen effizient zu gestalten, sollten Sie folgende Tipps beachten:

  1. Verwenden Sie professionelle Buchhaltungssoftware.
  2. Vereinbaren Sie klare Zahlungsbedingungen in Ihren Verträgen.
  3. Kommunizieren Sie frühzeitig mit Kunden bei Zahlungsverzug.
  4. Ziehen Sie bei ausbleibenden Zahlungen externe Unterstützung (Inkasso oder Rechtsanwalt) in Betracht.

7. Fazit

Ein gut organisierter Umgang mit Rechnungen, Auftragsbestätigungen und Mahnungen ist essenziell für den Erfolg Ihres Unternehmens. Achten Sie darauf, gesetzliche Vorgaben einzuhalten und Ihre Prozesse effizient zu gestalten – so vermeiden Sie Streitigkeiten und sichern Ihren Cashflow ab.

Handeln Sie proaktiv – Sorgfalt zahlt sich aus!

Quellen

Pfändung und Drittschuldner

Es müssen für Mandanten immer wieder bei Banken, die über zentrale Pfändungsabteilungen verfügen, Kontopfändungen vorgenommen oder aber vorläufige Zahlungsverbote zugestellt werden. Hier einige davon:


Santander Consumer Bank Aktiengesellschaft
Hauptverwaltung
Santander-Platz 1
41061 Mönchengladbach


Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG:

DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT
c/o Betriebs-Center für Banken AG
Überseering 10
22297 Hamburg


Deutsche Postbank AG:

DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT
c/o Betriebs-Center für Banken AG
Überseering 10
22297 Hamburg


TARGOBANK AG:

TARGOBANK AG
Zentrale Kontopfändung
Harry-Epstein-Platz 5, 47051 Duisburg
 

Landessparkasse zu Oldenburg (LzO Oldenburg):

Landessparkasse zu Oldenburg
Recht und Sonderkredite
Berliner Platz 1, 26123 Oldenburg
Fax: 0441 / 2 30 35 98
 

norisbank GmbH

norisbank GmbH
Kruppstraße 2, 45128 Essen

Norisbank GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer
c/o Betriebs-Center für Banken AG
Überseering 10
22297 Hamburg


Oldenburgische Landesbank AG

Oldenburgische Landesbank AG
Stau 15/17, 26122 Oldenburg
Fax: 0441/221-2385


Commerzbank AG

Commerzbank AG
ZTB B Center West
Fritz-Vomfelde-Straße 8
40547 Düsseldorf

Commerzbank AG
CoC Pfändungen
Koppenstraße 93
10243 Berlin

Fax: +49 69 / 40565-2078


N26 Bank GmbH

N26 Bank GmbH
Voltairestraße 8
10179 Berlin

Fax: +49 (0)30 364285082


Diese Aufzählung dient als Gedächtnisstütze und es kann keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen übernommen werden!

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Verjährung von Vollstreckungstiteln

Kann aus einem Titel wirklich nur 30 Jahre lang vollstreckt werden?

Immer wieder liest man, dass aus einem Vollstreckungstitel nur 30 Jahre lang vollstreckt werden kann. Dies ist jedoch nicht ganz richtig. Gemäß § 197 BGB verjähren Vollstreckungstitel nach 30 Jahren. Nun beginnt die Verjährung jedoch neu, wenn der Schuldner eine Teilzahlung leistet oder aber eine gerichtliche Vollstreckungshandlung (Vollstreckungsauftrag, Kontopfändung, etc.) beantragt (§ 212 BGB). So kann der titulierte Anspruch auch nach über 30 Jahren noch geltend gemacht werden.
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Beispiel: Eine nach 10 Jahren ausgebrachte Vollstreckung lässt die Verjährung neu beginnen. Die Verjährung tritt in diesem Fall erst nach insgesamt 40 Jahren ein.
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Da der titulierte Zinsanspruch der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt, müsste, um den gesamten Anspruch aufrecht zu erhalten, aller 3 Jahre eine Vollstreckungshandlung oder aber eine Teilzahlung durch den Schuldner erfolgen.

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Zwangsräumung – mit der „Berliner Räumung“ gem. § 885 a ZPO geht es günstig

Bislang war eine Zwangsräumung immer mit hohen Kosten für den Vermieter verbunden. Es gab zwar die Möglichkeit der „Berliner Räumung“, diese aber auch nur, wenn der Vermieter an sämtlichen in der Wohnung befindlichen Sachen das Vermieterpfandrecht geltend gemacht hat.

Seit dem 01.05.2013 kann eine Räumung nun kostengünstig und ohne das Ausbringen des Vermieterpfandrechts vollzogen werden.

Der Vermieter kann nämlich den Vollstreckungsauftrag gem. § 885a ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken.

Der Gerichtsvollzieher soll dabei die frei ersichtlichen beweglichen Sachen dokumentieren. Die Sachen, mit Ausnahme von Gegenständen die der ehemalige Mieter offensichtlich nicht zurückerhalten will, sind anschließend einen Monat lang zu verwahren. Der Vermieter muss unpfändbare Sachen auf Verlangen des Schuldners herausgeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Hausrat verwertet werden.

Die Forderung eines Kostenvorschusses durch den Gerichtsvollzieher sollte im Normalfall maximal 500,00 EUR betragen.

Sollten Sie Fragen haben oder aber unsere Unterstützung benötigen, sind wir gern für Sie da.

Inkasso / Forderungseinzug

Alexander Schubert

Ab dem 01.01.2013 wird aus der eidesstattlichen Versicherung die Vermögensauskunft

Das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird es ab dem 01.01.2013 für neue Vollstreckungsaufträge nicht mehr geben. Lediglich die „Altfälle“ sind weiter nach altem Recht zu Ende zu führen.

Der Gläubiger kann ab 2013 sofort die Abgabe der neuen Vermögensauskunft verlangen. Er braucht nicht mehr, wie bislang, zuvor einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch durchzuführen. Der Gerichtsvollzieher setzt dem Schuldner eine Frist von zwei Wochen. Gleichzeitig stellt er den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu. Erscheint der Schuldner in diesem Termin nicht, so kann auf Antrag des Gläubigers ein Haftbefehl beantragt werden.

Gibt der Schuldner im Termin die Vermögensauskunft bei dem Gerichtvollzieher ab, erstellt dieser ein elektronisches Vermögensverzeichnis, welches dann dem zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht übermittelt wird.

Die Wartefrist zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird von drei auf zwei Jahre verkürzt.

Weiterhin wird es ein landesweites zentrales Vollstreckungsgericht geben, wo die zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisse in elektronischer Form verwaltet werden (Niedersachsen = Amtsgericht Goßlar).

Bisher konnte der Schuldner eine Ratenzahlung mit dem Gerichtsvollzieher vereinbaren, wenn  er glaubhaft machen kann, dass die Forderung in sechs Monaten bezahlt sein wird. Ab 2013 soll der Schuldner für die Ratenzahlung zwölf Monate Zeit bekommen. Dies aber nur, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist.

Zukünftig wird der Gerichtsvollzieher auch bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners tätig werden. Außerdem erhalten sie nun im Rahmen der Vollstreckung die Befugnis, auch über Dritte Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern einzuholen. Demnach können Gerichtsvollzieher Fremdauskünfte zu potenziellen Arbeitsverhältnissen, Konten, Depots oder Kraftfahrzeugen eines Schuldners bei folgenden Institutionen anfordern:

  • Träger der Rentenversicherungen,
  • Bundeszentralamt für Steuern und
  • Kraftfahrt-Bundesamt.

Diese Auskünfte erhält der Gerichtsvollzieher jedoch erst ab einer Forderung (Hauptforderung ohne Kosten und Zinsen) ab 500,00 EUR.    entfallen

Für das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft sowie für die Erteilung einer Abschrift der Vermögensauskunft an einen Drittgläubiger fallen nun 25,00 EUR (zuvor 15,00 EUR; seit dem 01.08.2013 fallen 33,00 EUR gem. Nr. 261 KV GvKostG) an. Für die Zustellung der Terminsladung fallen weitere 10,00 EUR an.