Beste Rechtsanwaltskanzleien 2020 im Erbrecht

Beste Rechtsanwaltskanzleien 2020 im Erbrecht


Die Kanzlei Kreft, Wehage & Schwackenberg freut sich über eine weitere Auszeichnung. Laut einer Erhebung des Wirtschaftsmagazins Capital gehört Kreft, Wehage & Schwackenberg im Rechtsgebiet Erbrecht zu den besten Anwaltskanzleien 2020.

Als Fachanwälte für Erbrecht stehen Ihnen Rechtsanwalt Heinz-W. Kreft sowie Rechtsanwältin Katja Schwackenberg gern zur Verfügung.

Beste Anwaltskanzleien 2020 - Rechtsgebiet Erbrecht
Beste Anwaltskanzleien 2020 – Rechtsgebiet Erbrecht – Kreft, Wehage & Schwackenberg

Testament von Eltern behinderter Kinder (sog. Behindertentestament)

Testament von Eltern behinderter Kinder (sog. Behindertentestament)

Eltern behinderter Kinder wissen, dass ihre Kinder nicht in der Lage sein werden, auf Dauer ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies zeigt sich in aller Deutlichkeit nach dem Tode der Eltern. Das Kind ist dann völlig auf staatliche Unterstützung angewiesen. Die dabei anfallenden Kosten sind in der Regel so hoch, dass ererbtes Vermögen vollständig aufgebraucht wird und sich der Lebensstandard des behinderten Kindes durch die Erbschaft nicht verbessert.

Das Bestreben der Eltern ist aber zumindest der Erhalt des bisherigen Lebensstandards des behinderten Kindes und – bei weiteren Kindern – der Erhalt des Familienvermögens, welches zu Lebzeiten der Eltern schon durch besondere Zuwendungen für das behinderte Kind zu Lasten der weiteren Kinder geschmälert wurde. Für das behinderte Kind sollen Zuwendungen nicht im Topf der Sozialhilfe verschwinden, vielmehr sollen diese unmittelbar dem Kind zufließen.

Dem Erreichen dieses Zieles dient das sog. Behindertentestament.

Ausgangsfall

Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben 3 Kinder, von denen eines behindert ist und Leistungen nach dem SGB II bezieht.

1. Vererben ohne Testament

Wenn ein Elternteil ohne Hinterlassung eines Testamentes verstirbt, tritt gesetzliche Erbfolge ein.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge ausgestaltet ?

Zunächst muss festgestellt werden, welches Erbrecht zur Anwendung kommt. Auch bei deutschen Staatsangehörigen gilt für Erbfälle ab dem 17.08.2015 die EU-ErbVO. Danach kommt für EU-Bürger das Erbrecht des Landes zur Anwendung, in welchem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat.

Sämtliche nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf deutsches Recht.

Das deutsche Erbrecht ist ein Verwandtenerbrecht. Dabei wird grundsätzlich auf die Blutsverwandtschaft abgestellt (Erbrecht nach Stämmen).

Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge eines Verstorbenen (auch nichteheliche), und zwar mehrere zu gleichen Teilen. Ist einer der Abkömmlinge vorverstorben und hinterlässt er selbst eigene Abkömmlinge (also die Enkel des Verstorbenen), dann treten diese an seine Stelle. Hinterlässt ein Abkömmling keine eigenen Abkömmlinge, dann wächst sein Anteil den übrigen Abkömmlingen an.

Sind beim Tod des Erblassers keine Abkömmlinge vorhanden, dann sind seine Eltern und, sollten diese schon verstorben sein, seine Geschwister zu gesetzlichen Erben berufen (Erben 2. Ordnung). Sollten auch diese nicht vorhanden oder ohne Hinterlassung eigener Abkömmlinge verstorben sein, sind die Großeltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge zu gesetzlichen Erben berufen (Erben 3. Ordnung).

Da der Ehegatte oder der eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner kein Abkömmling des anderen Ehegatten ist, hat das Gesetz das Ehegattenerbrecht gesondert geregelt. Die Höhe des Erbrechts richtet sich dabei zum einen danach, neben welchen Verwandten (1. Ordnung, 2. Ordnung oder 3. Ordnung) die Erbfolge eintritt und in welchem Güterstand die Eheleute bzw. eingetragenen Lebenspartner im Zeitpunkt des Erbfalls gelebt haben.

Der Ehegatte erbt neben den Erben der 1. Ordnung zu ¼ Anteil und neben Erben der 2. Ordnung zu ½ Anteil. Gleiches gilt für den eingetragenen Lebenspartner. Haben die Ehegatten – typischerweise – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt bzw. war zwischen den eingetragenen Lebenspartnern Ausgleichsgemeinschaft vereinbart, dann erhöht sich die Erbquote des Längstlebenden um ¼ Anteil, so dass der Längstlebende neben den Erben der 1. Ordnung zu ½ Anteil Erbe ist und neben den Erben der 2. Ordnung zu ¾ Anteil. Sind weder Erben der 1. oder der 2. Ordnung vorhanden, wird der Längstlebende Alleinerbe, wenn auch die Großeltern des Erblassers vorverstorben sind.

In unserem Ausgangsfall würde also das behinderte Kind nach dem Tod des ersten Elternteils zu 1/6 Anteil Miterbe werden.

Das Kind würde mit den übrigen Erben eine Erbengemeinschaft bilden, in der jedem Miterben ein entsprechend seiner Erbquote zu bemessender Anteil am Nachlass zusteht, allerdings können nur alle Erben gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen.

Die Erbengemeinschaft ist als eine sogenannte Auseinandersetzungsgemeinschaft ausgerichtet. Das heißt, dass die Erbengemeinschaft an jedem Nachlassgegenstand die Gemeinschaft einvernehmlich unter Mitwirkung aller Miterben auflösen muss. Ist dies nicht möglich, besteht nur die Möglichkeit, die Nachlassgegenstände durch Teilungsversteigerung oder durch Pfandverkauf verwerten zu lassen. Der dabei erzielte Erlös wird, wie ansonsten auch Barvermögen und Konten, unter den Erben entsprechend ihrer Erbquoten aufgeteilt.

Für das behinderte Kind muss dabei, sofern, wie im Regelfall, eine Betreuung eingerichtet ist, der Betreuer bei der Erbauseinandersetzung mitwirken und sich seine Erklärungen vom Betreuungsgericht genehmigen lassen.

Im Ergebnis würde dem behinderten Kind dann ein Geldbetrag zukommen, welcher seinem 1/6 Anteil an dem Nachlass des Verstorbenen entspricht. Dieses Vermögen müsste auf Grund sozialrechtlicher Bestimmungen von dem Kind bis auf ein dem sog. Schonvermögen entsprechenden Betrag für die Lebenshaltung eingesetzt werden, bevor wieder Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen werden können. Dies ergibt sich aus dem sog. Nachrangprinzip, wonach Sozialleistungen nicht erhält, wer sich selbst unterhalten kann oder wer erforderliche Hilfe von anderen bekommt.

Als Ergebnis steht dann fest, dass das behinderte Kind von Erbschaft keine Vergünstigungen hat.

Eine „Reparatur“ dieser Konsequenz kann nur dadurch versucht werden, dass das behinderte Kind, sofern es trotz Behinderung geschäftsfähig ist, innerhalb der vom Gesetz festgelegten Frist von 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls die Erbschaft ausschlägt. Eine solche Vorgehensweise ist vom Bundesgerichtshof in einer Entscheidung, in welcher es hierauf nicht ankam, geäußert worden, weil sich hierzu die Gelegenheit bot.

2. Vererben mit Testament

Da jeder von uns über sein Vermögen frei verfügen kann, hat er die Möglichkeit durch Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) die gesetzliche Erbfolge abzuändern. Dadurch besteht die Möglichkeit, den Übergang des Vermögens zu steuern und insbesondere diejenigen zu belohnen, die sich um ihn oder seine Angehörigen verdient gemacht haben (z.B. der „Lebensgefährte“) oder von denen er meint, dass sie einer besonderen Unterstützung bedürfen, weil sie gemeinnützige Zwecke fördern oder, wie beim Behindertentestament, Kinder besonders zu schützen.

Während der Erbvertrag der notariellen Beurkundung bedarf, kann ein Testament privatschriftlich oder vor einem Notar errichtet werden.

Das privatschriftliche Testament muss vollständig handschriftlich abgefasst und unterschrieben werden und sollte auf jeden Fall auch mit Ort und Datum versehen werden. Weiter sollte angegeben werden, ob und in welchem Umfang eventuell früher errichtete letztwillige Verfügungen widerrufen werden.

Ehegatten und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern gibt das Gesetz auch die Möglichkeit des gemeinschaftlichen Testamentes. Dabei ist es ausreichend, dass einer der Ehegatten/Lebenspartner den Text niederschreibt während der andere nur mit unterschreibt. Dabei ist aber zu beachten, dass in vielen Fällen eine Bindungswirkung eintritt, die es dem Längstlebenden nicht mehr ermöglicht, nach dem Tod des Erstversterbenden das gemeinschaftliche Testament zu ändern. Eine solche Bindungswirkung ist z.B. gegeben, wenn sich die Ehegatten/Lebenspartner gegenseitig zu Erben einsetzen und gleichzeitig eine dritte Person beim Tod des Längstlebenden. Der häufigste Fall ist die Erbeinsetzung gemeinschaftlicher Kinder sowie naher Verwandter zu sog. Schlusserben („Berliner Testament“). Wird eine Bindung nicht ausgeschlossen, kann zu Lebzeiten – sollte eine einvernehmliche Änderung nicht möglich sein – nur unter erschwerten Bedingungen durch notariellen Widerruf“ eine Änderung des gemeinschaftlichen Testamentes – auch des privatschriftlichen ! – erfolgen. Nach dem Tod des Erstversterbenden kann eine eingetretene Bindung nur durch Erbausschlagung beseitigt werden.

Liegt ein privatschriftliches Testament vor, muss ein Erbschein beantragt werden, damit das Erbrecht nachgewiesen werden kann. Bei einem notariellen Testament ist dies in der Regel nicht erforderlich.

3. Folgen des Testamentes

Um zu vermeiden, dass das behinderte Kind nicht Erbe wird, könnte der Erstversterbende Elternteil daran denken, dieses Kind nicht zum Miterben zu berufen, sondern das Kind ausdrücklich oder auch stillschweigend zu enterben.

Enterbt ein Erblasser durch Testament einen nahen Angehörigen, bleibt er also völlig unberücksichtigt oder erhält er weniger als den gesetzlichen Erbteil, so steht diesem Angehörigen ein Pflichtteilsanspruch zu.

Der Pflichtteilsanspruch steht dem Ehegatten, dem eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner und den Abkömmlingen des Erblasser zu. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, dann haben auch die Eltern des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch. Nicht pflichtteilsberechtigt sind dagegen die Geschwister und entferntere Verwandte.

Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich immer auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und bemisst sich nach der Höhe des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nettovermögens. Er ist ein reiner Zahlungsanspruch und ist mit der Geltendmachung sofort fällig.

Hat der Erblasser vor seinem Tode etwas verschenkt, können auch Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen. Das Geschenk wird dem vorhandenen Nachlass hinzugerechnet und aus diesem sog. fiktiven Nachlass sodann der Pflichtteil wie folgt berechnet: Geschenke, die in dem Jahr vor dem Erbfall erfolgt sind, werden in voller Höhe berücksichtigt. Ist zwischen dem Erbfall und der Schenkung mehr als ein Jahr verstrichen, mindert sich der zu berücksichtigende Wert der Schenkung für jedes volle Jahr um 10 %. Liegt die Schenkung mehr als 10 Jahre zurück, bleibt sie unberücksichtigt. Diese sog. Abschmelzung kannte das frühere Recht nicht.

Eine Schenkung an den Ehepartner oder den eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner sowie eine Schenkung unter vollständigem Nießbrauchsvorbehalt wird immer in voller Höhe berücksichtigt, unabhängig davon, wie lange vor dem Erbfall die Schenkung erfolgt ist.

Wenn in unserem Ausgangsfall das behinderte Kind nicht Erbe wird, muss es zwar den Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen. Allerdings hat der Sozialhilfeträger die Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch auf sich über zu leiten, mit der Folge, dass dann der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch geltend macht und den entsprechenden Betrag dann wieder nutzt, um daraus die Kosten der Lebenshaltung für das Kind zu bezahlen. Dem Kind bleibt wieder nur das Schonvermögen.

Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs kann nur verhindert werden durch einen beurkundungspflichten Pflichtteilsverzichtsvertrag. Wenn also das behinderte – geschäftsfähige !– Kind in einer notariellen Urkunde gegenüber den Eltern – es sollte aus Gründen der Vorsicht nur ein Verzicht nach dem Erstversterbenden vereinbart werden – auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet und die Eltern in dieser Urkunde den Verzicht annehmen, dann können keine Pflichtteilsansprüche entstehen bzw. geltend gemacht werden. Ein solcher Verzicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof nicht sittenwidrig

4. Vererben mit Behindertentestament

Im Folgenden können die Grundzüge des Behindertentestaments nur in groben Zügen dargestellt werden. Es ist wichtig, dass immer genau geklärt wird, welches Ziel die Eltern erreichen wollen und welche Wege dafür beschritten werden. Ein Behindertentestament muss, wie eigentlich jedes andere Testament auch, „maßgeschneidert“ sein.

a.

Vor- und Nacherbschaft

Beim „klassischen“ Behindertentestament wird das Kind zusammen mit dem Längstlebenden Elternteil Miterbe nach dem Erstversterbenden. Allerdings ist muss der Erbteil des Kindes immer größer sein, als seine Pflichtteilsquote. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Erbschaft ausgeschlagen und der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird. Da wir nie wissen, ob nicht in unserem Ausgangsfall eines der weiteren Kinder ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vorverstirbt, was ja Einfluss auf die Erbquote bei gesetzlicher Erbfolge hat, sollte das behinderte Kind immer mit z.B. 55% des gesetzlichen Erbteils oder mit 2/3 des gesetzlichen Erbteils zum Erben eingesetzt werden.

Das behinderte Kind ist allerdings nicht Vollerbe, vielmehr nur nicht befreiter Vorerbe. Nacherbe wird der Längstlebende Ehegatte oder die weiteren Kinder.

Die Konstruktion der Vor- und Nacherbschaft führt dazu, dass zwei getrennte Vermögensmassen beim Vorerben vorhanden sind. Zum einen das Eigenvermögen des Vorerben, was in der Regel bei behinderten Kindern nicht vorhanden ist, und zum anderen die Vorerbschaft, die ein Sondervermögen darstellt. Dieses Sondervermögen geht mit dem Tode des Vorerben dann zu den vom Erstversterbenden genannten Nacherben.

Damit bei Immobilienvermögen das behinderte Kind den anderen Miterben aber nicht in seiner freien Möglichkeit, über die Immobilie zu verfügen, hindert, wird vom Erstversterbenden eine konkrete Aufteilung des Nachlasses angeordnet (Teilungsanordnung). Danach soll das behinderte Kind seinen Erbteil nur in Geld bekommen, so dass die Erbengemeinschaft im Rahmen der Erbauseinandersetzung das Immobilienvermögen auf den Miterben zu Alleineigentum übertragen muss. Unter Umständen muss dem Miterben dann aber sein Erbteil ausbezahlt werden.

Die Vermögenswerte, welche das behinderte Kind als Vorerbe erhält, wird durch eine vom Erstversterbenden angeordnete Dauertestamentsvollstreckung für den Vorerben vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist ein ganz wesentlicher Teil dazu, dem Behindertentestament zum Erfolg zu verhelfen.

b.

Testamentsvollstreckung

Es wird ausdrücklich angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Erbteiles des behinderten Kindes zu übernehmen hat. Weiter wird angeordnet, dass sich die Testamentsvollstreckung nach einer Erbauseinandersetzung auch an den dem behinderten Kind zugefallenen Vermögenswerten fortsetzt. Ferner sollte dem Testamentsvollstrecker das Recht eingeräumt werden, im Rahmen einer Umsetzung der Teilungsanordnung die Auszahlung nach billigem Ermessen zurück zu stellen, wenn dies im Hinblick auf die Zusammensetzung des Nachlasses wirtschaftlich geboten erscheint.

Kern der Testamentsvollstreckung ist eine an den Testamentsvollstrecker gerichtete Verwaltungsanordnung, aus der sich ergibt, wie der Testamentsvollstrecker mit der Vorerbschaft zu Gunsten des behinderten Kindes umzugehen hat. So kann festgehalten werden, das der Testamentsvollstrecker die dem behinderten Kind gebührenden jährlichen Reinerträgen des Nachlasses und, soweit diese nicht ausreichend sind, auch aus der Substanz (gegebenenfalls bis zu deren vollständigen Verbrauch) diesem solche Geld- oder Sachleistungen zuzuwenden hat, die zur Verbesserung der Lebensqualität des Kindes beitragen, auf die der Sozialhilfeträger aber nach den jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zugreifen kann und die auch nicht auf die dem Kind gewährten Sozialhilfeleistungen anrechenbar sind. Dies sind z.B.:

  • Geschenke zum Geburtstag / Namenstag, zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten;
  • Finanzierung von Freizeiten und Urlaubsaufenthalten, einschließlich der dafür notwendigen Materialien und Ausstattungsgegenstände und gegebenenfalls Bezahlung einer erforderlichen, geeigneten Begleitperson;
  • Aufwendungen für Besuche bei Verwandten und Freunden;
  • Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, Heilbehandlungen, Therapien und Medikamente, die von der Krankenkasse nicht (vollständig) bezahlt werden, z.B. Brillen, Zahnersatz usw.;
  • Anschaffung von Hilfsmitteln und Ausstattungsgegenständen, die von der Krankenkasse nicht (vollständig) bezahlt werden; dabei sollen die Hilfsmittel von der Qualität so bemessen und ausgewählt werden, dass sie dem Kind optimal dienlich sind;
  • Aufwendungen für zusätzliche Betreuung, z.B. bei Spaziergängen, Theater- und Konzertbesuchen, Einkäufen und ähnlichem, entsprechend den Wünschen des Kindes;
  • Aufwendungen für Güter des persönlichen Bedarfs des Kindes, z.B. (modische) Kleidung oder Einrichtung des Zimmers;
  • Geldzuwendungen, die jedoch, wenn das Kind erstattungspflichtige Sozialleistungen in Anspruch nimmt, den Rahmen dessen nicht übersteigen dürfen, was das Kind nach den einschlägigen Bestimmungen maximal zur freien Verfügung haben darf;
  • sonstige Zuwendungen, sofern diese unter das Schonvermögen fallen.

Der Testamentsvollstrecker wird dann auch ausdrücklich angewiesen, auf die Bedürfnisse – und soweit sinnvoll und möglich – auf die Wünsche des Kindes einzugehen. Der Testamentsvollstrecker entscheidet nach billigem Ermessen, welche Teile des jährlichen Reinertrages er für die einzelnen beispielhaft aufgeführten Leistungen verwendet. Soweit die jährlichen Reinerträge nicht in voller Höhe in der vorstehenden Weise verwendet worden sind, hat der Testamentsvollstrecker sie gewinnbringend anzulegen. Für nach obigen Grundsätzen geplante größere Anschaffungen oder Reisen sind Rücklagen zu bilden.

Aus den Reinerträgen des Nachlasses oder aus dessen Substanz dürfen jedoch keine Aufwendungsersatz- oder Vergütungsansprüche für jede Art von Betreuer oder Verfahrenspfleger sowie Aufwendungsbeiträge für etwa erhaltene Eingliederungshilfen entnommen werden.

Durch derartige Regelungen bleibt der Nachlass vom Eigenvermögen des Kindes getrennt, der Nachlass wird den Gläubigern des Kindes entzogen und betreuungsgerichtliche Genehmigungen im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses sind nicht erforderlich.

Zum Testamentsvollstrecker kann jede Person ernannt werden. Häufig wird zunächst der Längstlebende Elternteil zum Testamentsvollstrecker ernannt und ersatzweise eines der weiteren Kinder.

Wird in dem Testament keine Bestimmung vorgenommen, so wird der Testamentsvollstrecker vom zuständigen Amtsgericht ernannt.

Im Ausgangsfall würde als geregelt werden, dass das behinderte Kind z.B. zu 55 % seines gesetzlichen Erbteils nicht befreiter Vorerbe wird und der Längstlebende Elternteil im Übrigen Erbe wird. Bei Immobilienvermögen wird eine Teilungsanordnung getroffen. Für das behinderte Kind wird eine Testamentsvollstreckung mit Verwaltungsanordnung bestimmt.

c.

zweiter Erbfall

Für den zweiten Erbfall wiederholen sich die Regelungen, wie sie beim ersten Erbfall schon getroffen wurden. Jetzt werden die weiteren zu gleichen Teile zu Erben eingesetzt, soweit nicht das behinderte Kind – wieder zu 55 % des gesetzlichen Erbteils – zum Erben eingesetzt wurde. Das behinderte Kind ist wieder nicht befreiter Vorerbe, Nacherben sind die weiteren Kinder. Es folgt die Teilungsanordnung und die Testamentsvollstreckung mit Verwaltungsanordnung.

5. Ergebnis

Durch entsprechende testamentarische Gestaltung kann dafür gesorgt werden, dass ein behindertes Kind am Vermögen der Eltern teilnimmt, das auf das Kind entfallende Vermögen ausschließlich dem Kind und nicht dem Sozialamt und damit der Allgemeinheit zur Verfügung steht und das Familienvermögen im Übrigen soweit wie möglich für die weiteren Kinder erhalten bleibt.

Es ist offensichtlich, dass die Sozialämter von Anfang an – und teilweise immer noch – versucht haben, die Wirksamkeit des Behindertentestaments – such des Rechts auf Ausschlagung einer Erbschaft oder die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts – in Zweifel zu ziehen. Es wurde immer damit argumentiert, es liege eine Vereinbarung zu Lasten der Allgemeinheit und damit eine Sittenwidrigkeit vor. Erfreulicherweise hat der Bundesgerichtshof aber immer erklärt, das die Gestaltung beim Behindertentestament Ausdruck der sittlichen anzuerkennenden Sorge der Eltern für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus ist. Auch sei jeder in seiner Entscheidung, ob er Erbe eines anderen werden oder auf andere Art etwas aus dessen Nachlass bekommen will, frei. „Es gibt keine Pflicht zu erben oder etwas aus einem Nachlass anzunehmen“.

Flugentschädigung

Welche Ansprüche stehen einem Fluggast zu, wenn der Urlaubsflug verspätet ist?

Der Urlaub ist gebucht. Die Reservierungsbestätigung liegt vor und die Familie freut sich auf den Abflug. Der Start in den Urlaub ist durch ein verspätetes Flugzeug jedoch schon beeinträchtigt, die Vorfreude getrübt. Möglicherweise wird der Anschlussflug sogar nicht mehr erreicht.

Die meisten Fluggäste ärgern sich über eine Flugverspätung, nehmen die Airline dann aber nicht in Anspruch und verschenken somit die zu zahlende Flugentschädigung.

Jedem Fluggast steht nämlich ein Anspruch auf eine Entschädigung nach der EG-FluggastrechteVO Nr. 261/2004 zu, wenn:

  1. der Flug auf einem Flughafen der Europäischen Gemeinschaft angetreten werden soll und die Airline ebenfalls aus einem Mitgliedstaat der EG stammt oder
  2. aus einem Nicht-EG-Land ein Flughafen der Europäischen Gemeinschaft angeflogen wird.

Ist die Flugstrecke für die Entschädigung relevant?

Ja. Je nach Entfernung variiert die Entschädigungsleistung. Die direkte Entfernung zwischen dem Airport des Abfluges und der Ankunft ist entscheidend.

Liegt diese bei weniger als 1.500 km, so steht jedem Fluggast eine Entschädigung von 250,- € zu. Bei Flügen in der Gemeinschaft über 1.500 km und allen sonstigen Flügen von 1.500 km bis 3.500 km sind es bereits 400,- €. Bei allen übrigen Flügen sind es 600,- € je Fluggast.

Kann die Airline sich auf Wetterereignisse, etc. berufen und dann nicht zahlen müssen?

Ja, im Falle höherer Gewalt (z.B. Wetterereignisse) kann die Airline eine Zahlung verweigern. Allerdings berufen sich die Airlines häufig auf „höhere Gewalt“, weshalb es sich lohnt bereits am Flughafen auf die Auskünfte des Bodenpersonals zu achten. So konnte schon in vielen Prozessen, die unsere Kanzlei geführt hat, mit Zeugenaussagen, Fotos, etc. die Behauptung der jeweiligen Airline widerlegt werden.

Was kann jeder Fluggast vor dem Gang zum Anwalt tun?

Zunächst ist die Airline mittels eigenem Schreiben zur Zahlung der jeweiligen Entschädigung aufzufordern. Es ist eine angemessene Frist zur Zahlung zu setzen (z. B. 2 Wochen ab Zugang des Schreibens). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass später der Zugang des Briefes bei der Airline bewiesen werden kann. Dies kann mittels Einwurf-Einschreiben (Einlieferungsbeleg der Post), Faxbericht, etc. erfolgen.

Zahlt die Airline nicht innerhalb der Frist oder reagiert gar nicht auf das Schreiben, kann dann ein Anwalt beauftragt werden, der den Anspruch außergerichtlich und gerichtlich durchsetzt.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen:

Andreas Wehage

„Monte-Carlo-Vergleich“ bedarf bei Ausübung der Schriftform

Schließt ein Arbeitnehmer im Rahmen des Kündigungsrechtsstreits einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, dem gekündigten Arbeitnehmer aber das Recht zustehen soll, vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis durch schriftliche Anzeige mit einer Ankündigungsfrist auszuscheiden, reicht es nicht aus, das vorzeitige Ausscheiden per Fax, per E-Mail, per SMS oder per WhatsApp anzuzeigen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden gemäß § 623 BGB der Schriftform des § 126 BGB bedarf, weil diese Erklärung eine Kündigung darstellt. Dass durch den Vergleich geregelte Recht zum vorzeitigen Ausscheiden stellt ein mit § 12 des Kündigungsschutzgesetzes vergleichbares Sonderkündigungsrecht dar, welches ebenfalls dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB unterliege (BAG Urteil vom 17.12.2015 – 6 AZR 709/14).

Will der Arbeitnehmer von einem „Monte-Carlo-Vergleich“ Gebrauch machen, muss er sein Ausscheiden dem Arbeitgeber mittels eigenhändiger Namensunterschrift mitteilen. Jede andere Form ist unwirksam.

 

Ferdinand Wehage
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Gut vorgesorgt durch Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass immer dann, wenn Sie nicht mehr in der Lage sein sollten, sich eigenverantwortlich um Ihre Dinge zu kümmern, also eine Betreuungsbedürftigkeit eintritt, durch das für Sie zuständige Amtsgericht eine Betreuung eingerichtet wird. Als Betreuer kommen Familienangehörige aber auch Berufsbetreuer in Betracht. Der Betreuer hat die wesentlichen Entscheidungen, die den Betreuten betreffen, mit dem Betreuungsgericht abzustimmen und sich genehmigen zu lassen sowie in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auch Rechenschaft abzulegen. Es müssen sämtliche Geldeingänge und Geldausgänge dargelegt und belegt werden.

Die Einrichtung einer solchen Betreuung scheidet nach den gesetzlichen Bestimmungen jedoch dann aus, wenn eine Person vorhanden ist, welche die Dinge für den Betreuten genau so gut regeln kann wie ein Betreuer. Dies ist ein Generalbevollmächtigter.

I. Generalvollmacht

Mit der Generalvollmacht wird der Bevollmächtigte in die Lage versetzt, sämtliche Handlungen für den Vollmachtgeber vorzunehmen, bei denen nach dem Gesetz eine Vertretung überhaupt zulässig ist. Unzulässig ist eine Vertretung nur bei den sogenannten höchstpersönlichen Rechtsgeschäften, also bei den Rechtsgeschäften, die nur von jedem persönlich vorgenommen werden können. Typische Fälle hierfür sind die Eheschließung, die Errichtung eines Testamentes oder die Ausübung des Wahlrechtes. Hier kann ein Bevollmächtigter für den Vollmachtgeber nicht tätig werden.

In der Vollmacht sollte klarstellend festgehalten werden, ob der Bevollmächtigte auch berechtigt ist, für den Vollmachtgeber Schenkungen vorzunehmen. Sollten dies nicht gewünscht sein, kann aufgenommen werden, dass der Bevollmächtigte keine Schenkungen für den Vollmachtgeber vornehmen darf, die über solche Schenkungen hinausgehen, die mit Rücksicht auf eine sittliche Pflicht oder aber mit Rücksicht auf den Anstand vorgenommen werden (typischerweise Geburtstagsgeschenke, Weihnachtsgeschenke und Ähnliches).

Die Vollmacht sollte sich auch auf persönliche Dinge wie

• Gesundheitsfürsorge, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, auch dann, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 I BGB). Der Bevollmächtigte sollte weiter über den Einsatz neuer, noch nicht zugelassener Medikamente und Behandlungsmethoden entscheiden können. Der Bevollmächtigte sollte auch befugt sein, Krankenunterlagen einzusehen und alle Informationen von den behandelnden Ärzten einzuholen. Die Ärzte müssen dann auch gegenüber dem Bevollmächtigten von der Schweigepflicht entbunden werden; gleichgestellt sein muss die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung hinsichtlich einer der vorgenannten Maßnahmen (§ 1904 II BGB);

• Aufenthaltsbestimmung, z.B. vorübergehende oder dauernde Unterbringung in einem Pflegeheim, in einer geschlossenen Anstalt oder die Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer Reha-Klinik); die Vollmacht umfasst dabei auch die Befugnis zu einer Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§ 1906 I BGB);

• freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise, wie beispielsweise für das Anbringen von Bettgittern oder Gurten sowie den Einsatz von betäubenden Medikamenten (§ 1906 IV BGB).

beziehen.

Die Vollmacht könnte unter die Bedingung gestellt werden, dass diese erst dann wirksam werden soll, wenn beim Vollmachtgeber eine Betreuungsbedürftigkeit eingetreten ist. In diesem Fall muss aber nach der Rechtsprechung der Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden. Dies ist, worauf viele Urteile von Oberlandesgerichten ausdrücklich hinweisen, aber nicht möglich. Die Folge davon ist, dass in solchen Fällen eine Betreuung eingerichtet werden müsste.

Aus diesem Grunde sollte die Vollmacht sofort wirksam sein. Eine Betreuungsbedürftigkeit muss also nicht eingetreten sein. Vorsorgend kann aber in einer notariell beurkundeten Vollmacht der Notar angewiesen werden, dem Bevollmächtigten eine Ausfertigung der Vollmacht – diese wird benötigt, falls der Bevollmächtigte mit Hilfe

der Vollmacht handeln soll – erst dann zu erteilen, wenn dem Notar durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen wird, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig ist. Der Notar kann aber die Richtigkeit des Inhalts eines solchen Attestes nicht prüfen. Er kann auch nicht prüfen, ob ein Arzt das Attest unterschrieben hat oder aber ob das Attest als solches überhaupt von einem Arzt stammt.

In einer notariell beurkundeten Vollmacht wird zwar vorgesehen, dass Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften der Vollmacht den Bevollmächtigen sofort erteilen werden dürfen, jedoch ausschließlich zu Händen des Vollmachtgebers. Dies führt dazu, dass die Bevollmächtigen keine Ausfertigung und auch keine beglaubigte Abschrift einer Urkunde erhalten. Vielmehr bekommt der Vollmachtgeber alle Exemplare der Urkunde zugeschickt. Er hat es in der Hand, den Bevollmächtigen entweder die entsprechenden Urkundsexemplare auszuhändigen oder aber zu sagen, wo die Urkunden liegen, damit, sollte eine Betreuungsbedürftigkeit eintreten, die Bevollmächtigen die Vollmacht an sich nehmen und mit deren Hilfe für den Vollmachtgeber tätig werden können.

Es kann auch mehreren Personen Vollmacht erteilt werden. dann allerdings sollte auch eine Reihenfolge festgehalten, nach der von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf. Wäre eine solche Regelung in der Vollmacht nicht enthalten, bestünde die Gefahr, dass zu ein und derselben Angelegenheit die Bevollmächtigten widersprüchliche Entscheidungen treffen könnten. Es wäre dann wieder die Einrichtung einer Betreuung erforderlich.

Bei notariell beurkundeten Vollmachten wird üblicherweise eine einfache Abschrift der Vollmacht bei dem für den Vollmachtgeber zuständigen Amtsgericht hinterlegt, so dass dort immer dann, sollte ein Antrag auf Einrichtung einer Betreuung eingehen, der Antrag abgelehnt werden würde, weil auf die aktenkundige Vollmacht verwiesen wird.

Für den Fall, dass ein Antrag auf Einrichtung einer Betreuung gestellt werden würde an einem Ort, der nicht in dem Bezirk des für den Vollmachtgeber zuständigen Amtsgerichts liegt, wird das angerufene Gericht zunächst beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer für Vorsorgeurkunden in Berlin anfragen, ob eine Vollmacht errichtet wurde. Das Vorsorgeregister kann dann dem anfragenden Gericht sofort mitteilen, dass eine Vollmacht vorliegt, so dass dann auch der Antrag auf Einrichtung einer Betreuung abgelehnt werden würde. Aus diesem Grunde werden nach meiner Kenntnis sämtliche beurkundeten Vollmachten beim Vorsorgeregister angemeldet. Für die Eintragung im Vorsorgeregister fallen einmalige Gebühren in der Größenordnung von rund 12,00 € pro Bevollmächtigten an.

II. Betreuungsverfügung

Für den Fall, dass eine Generalvollmacht nicht erteilt werden soll, kann mit Hilfe einer Betreuungsverfügung Einfluss darauf genommen werden, wer vom Gericht zum Betreuer bestellt wird.

Dies gilt für die Auswahl des Betreuers. Ein konkreter Vorschlag des Betroffenen ist grundsätzlich für das Gericht bindend. Auch ein negativer Vorschlag, also der Wunsch, eine bestimmte Person nicht zum Betreuer zu bestellen, soll vom Gericht berücksichtigt werden.

Auch bezüglich der Durchführung der Betreuung kann der Betroffene Wünsche äußern, welche der Betreuer grundsätzlich zu beachten hat.

III. Patientenverfügung

Im Rahmen der Patientenverfügung kann von jedem Einzelnen festgelegt werden, ob und in welchem Umfang er eine medizinische Behandlung oder deren Fortsetzung wünscht.

Keinen Einfluss hat der Patient auf seine Basisversorgung (z. B. Körperpflege, menschenwürdige Unterbringung). Diese kann nicht verboten werden. Die viel diskutierte Frage der Ernährung über eine Magensonde gehört nicht zur Basisversorgung.

Es muss bei einer Patientenverfügung auch ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen der Errichtung der Verfügung und der Umsetzung der darin getroffenen Regelungen liegen. Kann der Arzt die unmittelbar bevorstehende Behandlungsmöglichkeit noch mit dem ansprechbaren Patienten erörtern, liegt keine Patientenverfügung vor. Diese ist dann auch nicht erforderlich.

Die Patientenverfügung ist bedeutungslos, soweit der Arzt kein Behandlungsangebot mehr macht, er also eine Maßnahme nicht mehr für erforderlich hält. Es handelt sich insoweit um eine medizinische „Vorfrage“, welche den Ärzten großen Entscheidungsspielraum gibt. Konkret heißt dies, dass bei einer Behandlung, die medizinisch nicht geboten ist, auch nicht entschieden werden muss, ob der Patient mit dem Unterlassen einer solchen Behandlung einverstanden ist.

Eine Patientenverfügung enthält auch keine Beschränkung hinsichtlich der Reichweite der vom Patienten erstellten Vorgaben. Aus dem Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen folgt, dass Patientenverfügungen für jede Phase einer Erkrankung verbindlich sind. Das Grundleiden muss weder Unumkehrbar sein, noch muss es einen „tödlichen Verlauf“ genommen haben. Letzteres, also der beginnende Sterbeprozess, ist jedoch in der Regel dasjenige, was in der Patientenverfügung geregelt wird. Derjenige, der, sobald der Patient selbst nicht mehr entscheiden kann, die in der Patientenverfügung getroffenen Regelungen umsetzen soll (entweder ein Betreuer oder ein Bevollmächtigter), muss prüfen, ob die Wünsche der Patientenverfügung auf die aktuelle Behandlungssituation zutreffen und auch, ob sie nicht widerrufen wurden. Der Betreuer oder der Bevollmächtigte muss also den Willen des Patienten Ausdruck und Geltung verschaffen.

Üblicherweise wird in der Patientenverfügung festgehalten, dass lebensverlängernde Maßnahmen, gleich welcher Art (Anschluss an „Maschinen“, Sonden jeglicher Art usw.) nicht gewünscht sind. Der Betreuer oder der Bevollmächtigte ist dann berechtigt, entsprechend dem Wunsch des Patienten derartige Behandlungen zu unterbinden oder aber abbrechen zu lassen.

Im Rahmen der Patientenverfügung kann auch erklärt werden, ob man mit der Entnahme von Organen und einer Obduktion zur Befundklärung einverstanden ist.

IV. Totensorge

Es kann auch geregelt werden, welcher Person die Totensorge zusteht. Diese Person ist dann berechtigt, die Beerdigung und Gestaltung des Grabes zu regeln. Es können konkrete Wünsche geäußert werden, wie Erdbestattung, Seebestattung, Feuerbestattung, Urnenbeisetzung im Friedwald und Ähnliches.

V. Formvorschriften

Vollmacht, Betreuungsverfügung und auch Patientenverfügung sind schriftlich möglich und zulässig. Die notarielle Form ist nicht unbedingt erforderlich. Die entsprechenden Vollmachten und Verfügungen können jeweils isoliert errichtet und erteilt werden, oder aber in einer einzigen Urkunde zusammengefasst werden.

Eine notarielle Beurkundung ist dringend zu empfehlen. Das notarielle Beurkundungsverfahren sichert in optimaler Weise, dass das vom Vollmachtgeber Gewollte mit dem im Text enthaltenen übereinstimmt und richtig zum Ausdruck kommt. Im Regelfall findet ein Vorgespräch mit dem Notar statt. Auf dessen Grundlage wird der Entwurf der Urkunde ausgearbeitet und übersandt. Bei der Beurkundung wird der Text dann vollständig vorgelesen, erklärt, genehmigt und unterschrieben.

Eine privatschriftliche Vollmacht oder aber eine solche, bei der durch den Notar nur die Unterschrift beglaubigt wurde, gibt es nur ein einziges Mal im Original. Das Original muss aber, wenn mit der Vollmacht gearbeitet wird, vorgelegt werden. Ist das Original verloren gegangen oder aber wird anderweitig benötigt, ist ein Vollmachtsnachweis nicht mehr möglich.

Bei einer beurkundeten Vollmacht können beliebig viele Ausfertigungen erteilt werden. Bei der beurkundeten Vollmacht ersetzt die Ausfertigung das Original im Rechtsverkehr.

Zweifel an der Echtheit der Unterschrift oder aber an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, auf welche sich Außenstehende bei einer privatschriftlichen Vollmacht durchaus berufen, können bei einer notariell beurkundeten Vollmacht nicht bestehen.

Es gibt auch eine Reihe von Formvorschriften, welche verlangen, dass ein Bevollmächtigter sich mit einer öffentlichen Urkunde ausweist, also mit einer entweder im Original vorgelegten Vollmacht, bei welcher die Unterschrift des Vollmachtgebers durch den Notar beglaubigt worden ist oder aber mit einer Ausfertigung einer notariell beurkundeten Vollmacht.

Zu privatschriftlichen Vollmachten ist darauf hinzuweisen, dass die Betreuungsbehörden seit einigen Jahren die Befugnis haben, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu beglaubigen. Bei diesen Urkunden handelt es sich um öffentliche Urkunden.

Es ist ohne weiteres möglich, dass z. B. Eheleute in einer einzigen Urkunde sich entweder gegenseitig Vollmacht erteilen und / oder ihren Kindern oder sonstigen dritten Personen.

Die Kosten einer notariell beurkundeten Vollmacht richten sich nach dem Wert des Vermögens des oder der Vollmachtgeber. Dabei ist unter Vermögen das Bruttovermögen zu verstehen, also das Vermögen ohne Schuldenabzug. Zum Vermögen gehören Immobilien, Bankkonten, Sparkonten, Wertpapierdepots, Lebensversicherungen, Kraftfahrzeuge, Kunstgegenstände, Gesellschaftsbeteiligungen usw.. Gebührenrechtlich ist es dabei ein Unterschied, ob ein oder zwei Vollmachtgeber in der Urkunde erscheinen. Bei zwei Vollmachtgebern wird der Wert des gesamten Vermögens zusammengezogen.

Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit dem Umfang der Haftung des Erben für Forderungen aus dem – mit dem Tod des Mieters auf den Erben übergegangenen – Mietverhältnis beschäftigt.

Der Vater der Beklagten war Mieter einer Wohnung in Nürnberg. Er starb am 8. Oktober 2008. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht der Vermieterin gegen die Beklagte als Erbin ihres Vaters Ansprüche aus dem zum 31. Januar 2009 beendeten Mietverhältnis geltend. Er verlangt Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache, insgesamt 7.721,54 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte hat die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB*erhoben.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten. Das Landgericht hat das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage bis auf einen Betrag von 2.512,48 € (Miete für November 2008 bis Januar 2009 sowie 250 € Räumungskosten) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 311,19 € abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB** bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind – mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. § 564 Satz 1 BGB** begründet keine persönliche Haftung des Erben. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein soll.

Da die Klage nur auf Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet ist, die Beklagte jedoch die Dürftigkeitseinrede erhoben und das Berufungsgericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt hat, hat der Senat die Klage insgesamt abgewiesen.

*§ 1990 BGB: Dürftigkeitseinrede des Erben

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

**§ 564 BGB: Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung

Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

Urteil vom 23. Januar 2013 – VIII ZR 68/12

AG Nürnberg – Urteil vom 15. Juni 2010 – 29 C 5423/09

LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 7. Februar 2012 – 7 S 5446/10

Karlsruhe, den 23. Januar 2013

Quelle:

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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