Änderung der Höfeordnung ab 01.01.2025 in Kraft
Die Höfeordnung kommt nun doch pünktlich zum 01.01.2025. Der Bundestag hat sich zusammengerauft. Jetzt ist es amtlich: Zum 01.01.2025 tritt die neue Höfeordnung in Kraft. Aufgrund der Grundsteueränderung war eine neue Regelung erforderlich. Damit soll sichergestellt werden, dass einerseits die Weiterführung des Hofes durch die Hoferben nicht an einer zu hohen Abfindung scheitert. Andererseits sollen die weichenden Erben eine angemessene Beteiligung am Wert des Hofes erhalten.
Die wichtigsten Punkte sind:
1. Die Hofeigenschaft besteht ab 54.000,00 € Grundsteuerwert A
2. Der Hofeswert beträgt 60 % des Grundsteuerwertes (statt 1,5-facher Einheitswert).
3. Verbindlichkeiten können bis 80 % des Hofeswertes abgezogen werden.
4. Es gilt für die ersten zwei Jahre eine Übergangsregelung für Betriebe, die erstmalig Hof werden oder die Hofeigenschaft verlieren.
Das Kostenprivileg bei den Notarkosten bleibt erhalten. Dafür wird der 0,5-fache Grundsteuerwert als Geschäftswert angesetzt.
Insgesamt wird sich die Hofabfindung erhöhen, in vielen Fällen verdoppeln oder verdreifachen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die bisherige Hofabfindung so niedrig war, dass in der Regel bei der Hofübergabe diese bereits jetzt verdoppelt wurde.
Zum Schutz von Betrieben, die viel investiert haben, können nunmehr Verbindlichkeiten in deutlich höherem Umfange abgezogen werden, so dass Betriebe nicht überfordert werden.
Was bedeutet die neue Regelung für bestehende Testamente?
Im Hinblick auf bislang errichtete Testamente sollten sich Hofbesitzer beraten lassen. Hier muss geklärt werden, ob die testamentarischen Regelungen noch passen oder auf die neue Höfeordnung angepasst werden müssen.
Eine wichtige Bestimmung ist in § 19 Abs. 3 HöfeO eingefügt worden. Diese hat folgenden Wortlaut:
Eine Besitzung, die zwar nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Hof ist, aber nach den bis zum 31.12.2024 geltenden Vorschriften ein Hof war und als Hof im Grundbuch eingetragen ist, gilt weiterhin bis zur Löschung des Hofvermerks als Hof, längstens jedoch bis zum 31.12.2026. Eine Besitzung, die zwar nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Hof ist, aber nach den bis zum 31.12.2024 geltenden Vorschriften kein Hof war, gilt weiterhin bis zum 31.12.2026 nicht als Hof, es sei denn, der Besitzer erklärt bei dem Gericht dass sie ein Hof sein soll.
Mit dieser Regelung in § 19 Abs. 3 wird Betrieben, die aufgrund der Anpassung der Grenzen des § 1 Abs. 1 HöfeO nicht mehr oder erstmalig Hof im Sinne der Höfeordnung sind, eine Übergangsfrist von zwei Jahren eingeräumt. Hierdurch wird es den Betroffenen etwa möglich sein, testamentarische Verfügungen anzupassen, eine negative Hoferklärung abzugeben oder anderweitig Vorkehrungen für die Hofnachfolge zu treffen. Insbesondere für Betriebe, die aufgrund der Neufassung der Wertgrenzen des § 1 HöfeO kein Hof mehr im Sinne der Höfeordnung sind, ist es erforderlich, eine angemessene Übergangszeit vorzusehen, damit diese sich auf die neue Regelung einstellen können. Die Eigentümer haben ihren Betrieb bisher in der Erwartung geführt, dass es sich bei diesem um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt. Eine Übergangszeit von zwei Jahren ist vor diesem Hintergrund erforderlich, aber auch ausreichend. Sie will es den Betrieben auch ermöglichen, Vorkehrungen vornehmen zu können, den Betrieb auch langfristig zu erhalten. Die Frist endet auch durch ausdrückliche Erklärung des Eigentümers.
Die vorgesehene Übergangsregelung betrifft nur die Frage der Hofeigenschaft (§ 1 Abs. 1 HöfeO). Für Höfe im Sinne der Höfeordnung richtet sich die Mindestabfindung ab dem 01.01.2025 auch während der Übergangszeitraums nach § 12 HöfeO in der ab dem 01.01.2025 geltenden Fassung.
Es bleibt abzuwarten, wie die Praxis mit der neuen Regelung umgeht. Falls Sie Rat oder eine Beratung wünschen, können Sie sich direkt an uns wenden.